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§ 1
Der Verein führt den Namen JUNGSHIN und hat seinen Sitz in Bad Abbach. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e. V. führen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Jede natürliche Person kann, auf schriftlichen Antrag hin, Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen keine Gründe genannt zu werden. Bei Minderjährigen ist zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Es wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden.
Aktive Mitglieder sind Taekwondo-Sportler.
Passive Mitglieder müssen den Taekwondo-Sport nicht ausüben.
§ 4
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt des Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens bis 30. September schriftlich mitgeteilt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, insbesondere bei schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Vereins oder bei erheblichem trotz Mahnung nicht abgedecktem Beitragsrückstand.
Über einen Ausschluss entscheidet eine Abstimmung im Vorstand mit dreiviertel Mehrheit.
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§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
1.1 Jeweils einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied.
1.2 Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den Schriftführer und den Kassier.
b) Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers
c) Neuwahlen
d) Beschlussfassung über Anträge
1.3 Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Verspätet eingehende
Anträge werden nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen.
1.4 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich. Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Landratsamt zu benachrichtigen.
1.5 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung , insbesondere die Beschlüsse,
ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorstand zu
unterzeichnen ist.
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2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
2.1.1 Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
2.1.2 Wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im übrigen die gleichen Bestimmungen wie zu 1.
§ 8
1. Der von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr zu wählende Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorstand c) Kassier
b) 2. Vorstand d) Schriftführer
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorstand oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des 1. oder 2. Vorstandes ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen 1. oder 2. Vorstand zu wählen hat.
Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2. Die Neuwahl der Vorstandschaft erfolgt alle 3 Jahre.
§ 9
Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand, der Schriftführer und der Kassenwart sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
§ 10
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie besitzen Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedem Mitglied wird die gewissenhafte Befolgung der Satzung zur Pflicht gemacht.
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§ 11
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand, Bankguthaben und dem Inventar besteht. Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 12
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen im Sinne von § 1
c) Freiwillige Spenden
d) Sonstige Einnahmen
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Aufwendungen im Sinne von § 1
b) Verwaltungsausgaben
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
3. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands-entschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
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§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Bad Abbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Der Gerichtstand und der Erfüllungsort ist Kelheim.
§ 15
Die Satzung tritt nach Genehmigung des zuständigen Registergerichts und durch den Versammlungsbeschluss vom 19.12.2009 in Kraft.
Diese Satzung wurde den Mitgliedern in der Versammlung vom 19.12.2009 zur Genehmigung vorgelegt und wurde einstimmig angenommen.